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New York, NY

Recht als Wissenschaft?

Die Wissenschaft strebt nach der Erkenntnis der Wahrheit. Der Prozess, der zu dieser Erkenntnis führt, muss - um als wissenschaftlich betrachtet werden zu können - intersubjektiv nachprüfbar sein. Es muss somit jedem anderen Menschen möglich sein, den Erkenntnisprozess nachzuvollziehen. Aus diesem Grund beschränkt der kritische Rechtspositivismus seinen Erkenntnisgegenstand auf das positive Recht. Denn die Erkenntnis eines göttlichen od. 'natürlichen' Rechts ist nicht für jedermann nachvollziehbar - somit nicht wissenschaftlich.

Zunächst scheint das höchst wissenschaftliche Instrument des Rechtspositivismus zur Beschreibung einer Rechtsordnung sehr gut geeignet. Zweifel an der universellen Tauglichkeit dieses Instruments treten aber auf, wenn man versucht es z.B. auf das österreichische Zivilrecht anzuwenden.

Denn im Zivilverfahren muss der Richter zugunsten einer der Parteien entscheiden. Was ist jedoch zu tun, wenn der fragl. Streitfall nicht geregelt ist? IdR werden hierzu unbestimmte Gesetzesbegriffe wie die Guten Sitten des §879 ABGB herangezogen. Was ist jedoch sittenwidrig? Die Beantwortung eben dieser Frage entzieht sich meiner Ansicht einem wissenschaftlichen Erkenntnisprozess iSd des Rechtspositivismus.

Weiters führt die, im Zivilrecht sehr beliebte Anwendung einer (objektiv) teleologischen Interpretation ebenso zu keinem intersubjektiv nachprüfbaren Ergebnis. Denn es wird danach gefragt welchen Zweck die Norm objektiv (!) und nicht etwa nach Vorstellung des historischen Gesetzgebers verfolgt. Eben dieser 'objektive' Zweck kann aber nur subjektiv sein!

Tatsache ist somit, dass weite Teile der Realität der Rechtserkenntnis und der Rechtsanwendung nicht besonders zweckmäßig mit dem Instrument des Rechtspositivismus beschrieben werden können.

Daraus leitet sich die Erkenntnis ab, dass die 'Rechtswissenschaft' in der heutigen Form nur in eingeschränktem Maße wissenschaftlich ist.